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Cross Compliance
Koppelung der Prämienzahlungen an bestehendes Fachrecht Cross Compliance heißt übersetzt "Überkreuz-Verpflichtung". Bislang wurde ein Landwirt, der gegen bestimmte Rechtsvorschriften (z.B. die Düngeverordnung oder das Pflanzenschutzmittelgesetz) verstieß, mit einem Bußgeld bestraft. Mit dem neuen Instrument Cross Compliance wird dieser Landwirt zusätzlich bestraft, in dem ihm - je nach Schwere des Verstoßes - ein Teil seiner Prämien gestrichen werden. Auf diese Weise soll erreicht werden, dass das Fachrecht noch strenger eingehalten wird. Zunächst war an die Überwachung von 38 Rechtsvorschriften gedacht. Im Interesse der administrativen Umsetzung wurde die Zahl der in das System einzubeziehenden Rechtsvorschriften jedoch auf 18 EU-Vorschriften verringert. Die einzelnen der 18 EU-Vorschriften sollten von 1.01.2005 an successive umgesetzt werden.
Ab 1.01.2005
- Erhaltung der wildlebenden Vogelarten
- Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch gefährliche Stoffe
- Schutz der Umwelt, insbesondere Böden, bei Verwendung von Klärschlamm
- Schutz der Gewässer vor Nitratverunreinigung aus der Landwirtschaft
- Erhaltung natürlicher Lebensräume sowie wild lebender Tiere und Pflanzen
- Kennzeichnung und Registrierung von Tieren
- DVO zu Ohrmarken, Bestandsregister und Pässen
- Kennzeichnung von Rindern/Rindfleisch-Etikettierung
Ab 1.01.2006:
- Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
- Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyrostatischer Wirkung und von Beta-Antagonisten in der tierischen Erzeugung
- Allgemeine Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts
- Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung von BSE
- Bekämpfung von MKS
- Bekämpfung von Tierseuchen und der vesikulären Schweinekrankheit
- Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit
Ab 1.01.2007:
- Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern
- Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen
- Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere
Welche Details zur Cross Compliance-Regelung sollen mittels Rechtsverordnung umgesetzt werden:
Mittels Rechtsverordnung, deren Entwürfe seit Mitte März 2004 vorliegen, sollen vor allem folgende Einzelheiten geregelt werden:
a) Die Umsetzung der Vorgaben des Anhangs III der Verordnung Nr. 1782/2003, d.h. der Standards in den Bereichen Umweltschutz, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, tierische Gesundheit sowie Tierschutz. Die dabei von den Betriebsinhabern einzuhaltenden Standards werden von bereits gültigem EG-Recht vorgegeben; eine Festlegung von neuen Standards erfolgt daher nicht. Die Verknüpfung dieser Standards mit der Gewährung der Direktzahlungen macht es allerdings erforderlich, eine systematische Überprüfung dieser Vorschriften bei jeweils 1 % der von der jeweiligen Regelung betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe vorzunehmen. Um die Einhaltung dieser Vorschriften bei den Betrieben mit vertretbarem Aufwand und zumutbarer Belastung für die Landwirte zu überprüfen, sollen u.a. Indikatoren für die Verwaltung erarbeitet werden, an Hand derer die Einhaltung der Standards systematisch kontrolliert werden kann. b) Die Festlegung von Einzelheiten des Anhangs IV der Verordnung Nr. 1782/2003, d.h. der Anforderungen an die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand. Hierzu sind auf nationaler Ebene neue Standards in der Bereichen Bodenschutz (Bodenerosion, organische Substanz im Boden, Bodenstruktur) und Instandhaltung von Flächen (z.B. keine Beseitigung von Landschaftselementen, Vermeidung unerwünschter Vegetation auf landwirtschaftlichen Flächen) zu entwickeln. c) Die Festlegung von Sanktionen, die zu verhängen sind, wenn die unter a) und b) aufgeführten Anforderungen von den Betriebsinhabern nicht eingehalten werden.
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